Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Ausschliessliche Geltung

1.1 Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen (weiter im Text AEB) gelten für das Beschaffungswesen.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Grünig-Interscreen AG (weiter im Text GAG) nicht an, es sei denn, dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

1.3 Diese AEB gelten auch dann, wenn GAG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

1.4 Der Lieferumfang, die Spezifikationen, Zielsetzungen, Liefertermine sowie die Preise werden in separaten Bestellungen festgelegt. Durch die Annahme dieser Bestellungen kommen die einzelnen Lieferverträge zustande. Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verträge.

2. Angebot

Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, als Spezialist ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich im Angebot nach den Beschreibungen und Zielen von GAG zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen; er anerkennt eine Aufklärungspflicht. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Frist festsetzt, ist dieses 90 Tage bindend.

3. Bestellung

3.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform; grundsätzlich gilt dies auch für die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten. Unabhängig davon gilt eine Bestellung auch dann als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen einer Frist von 5 Tagen nach Eingang der Bestellung widerspricht.

3.2 Zum Lieferumfang gehört alles, was zum einwandfreien und betriebstüchtigen Funktionieren des Produktes erforderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob in der Spezifikation zur Bestellung erwähnt und beschrieben.

3.3 Weitergehende Qualitätsvereinbarungen werden bestellungsspezifisch festgelegt. Für die Festlegung der Qualität sind insbesondere folgende Dokumente, Unterlagen und Spezifikationen massgebend: Bestellung, Zeichnungen, Qualitätsvereinbarungen und Normblätter (Angaben auf Zeichnungen).

4. Preise und Lieferkonditionen

4.1 Die Preise des Lieferanten gelten als Festpreise und verstehen sich in der in der Bestellung angegebenen Währung, DAP, geliefert, unverzollt, CH-3150 Schwarzenburg / Schweiz, INCOTERMS 2020.
Anders lautende Lieferkonditionen werden von den Parteien schriftlich festgelegt.

4.2 Für Transportschäden wegen ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen.

4.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen bestellungsspezifischen Angaben beizulegen. Teil- und Restsendungen sind auf allen Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.

4.4 Der Lieferant fügt seinen Lieferungen auf seine Kosten eine Dokumentation bei, die die EU-Konformitätserklärung (sog. CE-Zeichen) oder EU-Herstellererklärung umfasst.
Der Lieferant mit Domizil in einem Land, welches über ein Zollpräferenzabkommen mit der Schweiz verfügt, verpflichtet sich, die Ursprungserklärung auf sämtlichen Rechnungen gemäss dem entsprechenden Freihandelsabkommen aufzuführen.

4.5 GAG behält sich vor, fakturiertes Verpackungsmaterial dem Lieferanten gegen Gutschrift zurückzugeben.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Auf allen Korrespondenzen, Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw. sind die Bestellnummer, genaue Warenbezeichnung sowie die Nummer der Zeichnung oder des Teils zu vermerken.

5.2 Für jede Bestellung wie auch jede Lieferung ist eine separate Rechnung in 1-facher Ausführung auszustellen.

5.3 Die Bezahlung durch GAG erfolgt gemäss der vereinbarten Zahlungsbedingungen auf unseren Bestellungen.

6. Lieferzeit und Verspätungsfolgen

6.1 Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Bestimmungsort fällig. Im Falle der Lieferterminverspätung tritt automatisch Verzug ein, sofern die Parteien bei frühzeitiger Meldung von Schwierigkeiten nicht eine andere Lösung vereinbaren.

6.2 Konventionalstrafe: Diese wird vertraglich separat geregelt.

6.3 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von GAG zu erbringende Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.

6.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig.

6.5 Ist der Lieferant bezüglich der Lieferung in Verzug und ist eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, kann GAG die Annahme der Lieferung verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Lieferverpflichtung verlangen.

6.6 Erweist sich schon vor Fälligkeit der Lieferung bestimmt, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann GAG ebenso vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten.

6.7 Rücktrittsmöglichkeit besteht ferner, falls sich im Laufe der Herstellung bestimmt voraussehen lässt, dass der Liefergegenstand nicht tauglich sein wird.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der in den jeweiligen Lieferverträgen zugesicherten Eigenschaften und Spezifikationen sowie, dass das von ihm gelieferte Produkt keine Mängel aufweist, die die Funktionstüchtigkeit, Betriebszuverlässigkeit sowie die unter den bekannten Einsatzbedingungen übliche Lebensdauer beeinträchtigen. Unabhängig hiervon leistet der Lieferant Gewähr dafür, dass das zu liefernde Produkt geprüft und kontrolliert angeliefert wird und hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik, den Vorschriften des Gesetzgebers und den bestehenden Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz entspricht und so beschaffen ist, dass bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.

7.2 Im Rahmen der Verpflichtungen des Lieferanten nach 7.1 sowie der Qualitätssicherungsvereinbarung unterliegt GAG zur Erhaltung ihrer Gewährleistungsansprüche nicht der sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht. Dies gilt jedoch nicht für offensichtliche oder solche Mängel, deren Anzeige aus anderen Gründen GAG nach Treu und Glauben zumutbar ist.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen 24 Monate beginnend mit der Ablieferung bei GAG. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung gewährleisteter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich (einschliesslich sämtlicher Nebenkosten) zu beseitigen. Im übrigen stehen GAG die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. GAG kann jedoch unabhängig davon nach ihrer Wahl Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder Nachbesserung verlangen. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob der Lieferant nach der Art seines Geschäftsbetriebs zur Nachbesserung in der Lage ist. Der Lieferant hat in jedem Falle sämtliche zum Zweck der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate.

7.5 Das Recht auf Wandelung oder Minderung steht GAG erst nach einem Fehlschlagen der Nachbesserung/Ersatzlieferung zu.
Die Nachbesserung/Ersatzlieferung gilt insbesondere dann als fehlgeschlagen, wenn der Lieferant diese über angemessene, von GAG gesetzte Fristen hinaus verzögert oder die Durchführung verweigert.

7.6 Ist GAG eine Nachbesserung durch den Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen dringenden betrieblichen Gründen nicht zumutbar, so hat GAG das Recht, ohne Setzen einer Nachfrist die Nachbesserung durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen. In diesem Falle ist GAG jedoch verpflichtet, dem Lieferanten den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

7.7 Der Lieferant haftet im Rahmen der von ihm einzelvertraglich zugesicherten Eigenschaften für alle Schäden - inklusive Folgeschäden - , welche durch das von ihm gelieferte Produkt verursacht werden.

7.8 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund GAG in Anspruch genommen, steht GAG ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.

7.9 Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für die eigene Leistung.

8. Produktehaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produkteschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, GAG auf erstes Anfordern von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit freizustellen, als die Schadensursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde.

8.2 Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Lieferant GAG auch sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von GAG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit zumutbar, wird GAG den Lieferanten über durchzuführende Rückrufmassnahmen unterrichten.

8.3 Zur Abdeckung der vorgenannten sowie sämtlicher sonstiger in Zusammenhang mit dem Produkt entstehender Ansprüche verpflichtet sich der Lieferant, eine allg. Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einem angemessenen Deckungsbeitrag pro Schadensereignis abzuschliessen und diese Versicherungsdeckung mindestens bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Ablauf der entsprechenden Lieferverträge in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

9. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände Schutzrechte Dritter (Patente, Muster, Modelle usw.) nicht verletzt werden. Allenfalls hält er GAG schadlos.

10. Technische Unterlagen und Betriebsvorschriften

10.1 GAG stellt dem Lieferanten, soweit notwendig, alle technischen Unterlagen zur Verfügung, die er zur Erfüllung der aufgetragenen Arbeiten benötigt.

10.2 Vor Beginn der Fertigung sind GAG auf Verlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch GAG entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die funktionstechnische Tauglichkeit und Durchführbarkeit.

10.3 Auf Verlangen werden die vom Lieferanten aufgrund der Spezifikationen / des Pflichtenheftes von GAG erarbeiteten Unterlagen GAG in einem Satz pausfähiger und mikroverfilmbarer Zeichnungen und/oder mittels CAD-Daten zur Verfügung gestellt.

10.4 Auf Verlangen sind GAG die für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung notwendigen definitiven Ausführungspläne, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten bei Ablieferung unentgeltlich in elektronischer Form (PDF) in deutsch oder englisch auszuhändigen.

10.5 Die Dokumentationen des Lieferanten können ohne Rücksprache vervielfältigt und veröffentlicht werden.

11. Inspektionsrecht

GAG ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu kontrollieren; dadurch kann die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt werden.

12. Montage

Ist der Lieferant auch zur Montage verpflichtet, so ist diese mit dem Lieferpreis abgegolten, sofern eine besondere Vergütung nicht vereinbart ist.

13. Geheimhaltung und produktbezogene Ausschliesslichkeitsvereinbarung

13.1 Der Lieferant darf ihm von GAG übermittelte Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse sowie GAG Kundendaten und GAG Zeichnungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung von Lieferverträgen bekannt geworden sind, nicht zu ausserhalb der Lieferverträge liegenden Zwecken benutzen oder diese Dritten zugänglich machen. Es ist ihm insbesondere untersagt, unter Ausnutzung des ihm von GAG zur Verfügung gestellten fertigungstechnischen Know-hows in jeder Form vergleichbare Produkte für andere Abnehmer herzustellen oder herstellen zu lassen. Der Lieferant hat durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern und Zulieferern auferlegt wird.

13.2 Diese Bestimmung gilt zeitlich unbegrenzt. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das von GAG in Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellte Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort

14.1 Anwendbares Recht: der Einzelvertrag, die vorliegenden AEB und das einschlägige schweizerische Recht.

14.2 Anderweitige schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, ist der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Lieferverträgen der Produktionsstandort von GAG in CH-3150 Schwarzenburg / Schweiz.

15. Allgemeine Bestimmungen /Ausschluss

15.1 Änderungen und Ergänzungen der AEB, sämtliche auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Lieferverträge und der entsprechenden Anhänge, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die diese Schriftformklausel ganz oder teilweise aufgehoben wird.
Mündliche Absprachen oder Nebenabreden bestehen nicht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.2 Ohne gegenseitiges schriftliches Einverständnis der Parteien sind Rechte und Pflichten aus diesen AEB sowie der auf deren Grundlagen abgeschlossenen Lieferverträge und den entsprechenden Anhängen nicht übertragbar.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Vereinbarung einer sinngemässen Ersatzregelung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und rechtlich zulässig ist.

 

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